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Rechtssatz RS0095663

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095663

Geschäftszahl

12Os68/88

Entscheidungsdatum

30.06.1988

Norm

StGB aF §201

Rechtssatz

In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Notzucht nicht voraus, daß der Täter die geistig-seelischen oder körperlichen Abläufe und Zusammenhänge, zufolge welcher die von ihm gewollte extreme Hilflosigkeit des Opfers eintreten konnte, im einzelnen bedenkt und beschließt; genug daran, daß er durch die von ihm angewendete Gewalt das Opfer in diese Lage bringen, ihren Willen also nicht nur beugen, sondern ausschalten will. Ob die Widerstandsunfähigkeit des Opfers aufgrund der Unmöglichkeit, der Aussichtslosigkeit oder der Unzumutbarkeit weiteren Widerstands eintreten sollte, ist demnach ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 68/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 12 Os 68/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095663

Dokumentnummer

JJR_19880630_OGH0002_0120OS00068_8800000_002