Rechtssatz RS0095663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095663
Entscheidungsdatum
30.06.1988
Rechtssatz
In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Notzucht nicht voraus, daß der Täter die geistig-seelischen oder körperlichen Abläufe und Zusammenhänge, zufolge welcher die von ihm gewollte extreme Hilflosigkeit des Opfers eintreten konnte, im einzelnen bedenkt und beschließt; genug daran, daß er durch die von ihm angewendete Gewalt das Opfer in diese Lage bringen, ihren Willen also nicht nur beugen, sondern ausschalten will. Ob die Widerstandsunfähigkeit des Opfers aufgrund der Unmöglichkeit, der Aussichtslosigkeit oder der Unzumutbarkeit weiteren Widerstands eintreten sollte, ist demnach ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095663
Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0120OS00068_8800000_002