Rechtssatz RS0095670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095670
Entscheidungsdatum
05.09.1984
Rechtssatz
"Mittelsmann" im Sinn des § 232 Abs 2 StGB ist jeder, der - wie ein Täter nach dieser Gesetzesstelle - Falschgeld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem anderen Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hat, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und es nun in Realisierung dieses Vorsatzes an einen anderen weitergibt."Mittelsmann" im Sinn des Paragraph 232, Absatz 2, StGB ist jeder, der - wie ein Täter nach dieser Gesetzesstelle - Falschgeld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem anderen Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hat, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und es nun in Realisierung dieses Vorsatzes an einen anderen weitergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095670
Dokumentnummer
JJR_19840905_OGH0002_0110OS00092_8400000_002