Rechtssatz RS0095686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095686
Entscheidungsdatum
07.03.2016
Rechtssatz
Bei Wahlmanipulationen, welche ein Beamter (Mitglied bzw Vorsitzender einer Wahlbehörde) als Organ in Vollziehung der Gesetze vornimmt, geht § 302 Abs 1 StGB als eine speziell für Beamte erlassene Vorschrift dem mit einer milderen Strafe bedrohten (allenfalls konkurrierenden) Tatbestand der Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung nach § 266 StGB vor.Bei Wahlmanipulationen, welche ein Beamter (Mitglied bzw Vorsitzender einer Wahlbehörde) als Organ in Vollziehung der Gesetze vornimmt, geht Paragraph 302, Absatz eins, StGB als eine speziell für Beamte erlassene Vorschrift dem mit einer milderen Strafe bedrohten (allenfalls konkurrierenden) Tatbestand der Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung nach Paragraph 266, StGB vor.
Entscheidungstexte
- 11 Os 145/85
Entscheidungstext OGH 22.10.1985 11 Os 145/85
Veröff: SSt 56/81
- 17 Os 33/15d
Entscheidungstext OGH 07.03.2016 17 Os 33/15d
Vgl auch; Beisatz: Auch Mitglieder einer Wahlkommission bei – von den Vorschriften des 18. Abschnitts des StGB nicht geschützten ‑ ÖH‑Wahlen können durch Fälschung deren Ergebnisses Missbrauch der Amtsgewalt begehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095686
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19851022_OGH0002_0110OS00145_8500000_002