Rechtssatz RS0095699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095699
Entscheidungsdatum
21.11.1989
Rechtssatz
Zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB muß sich die Vorhersehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit als Deliktserfolg durchaus nicht über ihren Eintritt als Folge der fahrlässigen Fehldispositionen hinaus auf den gesamten Kausalverlauf einschließlich der sie im konkreten Fall letztlich auslösenden Faktoren erstrecken.Zur Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB muß sich die Vorhersehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit als Deliktserfolg durchaus nicht über ihren Eintritt als Folge der fahrlässigen Fehldispositionen hinaus auf den gesamten Kausalverlauf einschließlich der sie im konkreten Fall letztlich auslösenden Faktoren erstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095699
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0150OS00114_8900000_001