Rechtssatz RS0095736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095736
Geschäftszahl
12Os63/78; 13Os125/79
Entscheidungsdatum
18.10.1979
Rechtssatz
§ 277 StGB liegt auch vor, wenn die Tatausführung vom Eintritt oder Nichteintritt einen gewissen (nicht geradezu unmöglichen) Bedingung (hier: Verabredung eines Raubes, falls das Opfer nicht freiwillig die Sache herausgibt) oder zu einem noch ungewissen Zeitpunkt geschehen soll.Paragraph 277, StGB liegt auch vor, wenn die Tatausführung vom Eintritt oder Nichteintritt einen gewissen (nicht geradezu unmöglichen) Bedingung (hier: Verabredung eines Raubes, falls das Opfer nicht freiwillig die Sache herausgibt) oder zu einem noch ungewissen Zeitpunkt geschehen soll.
Entscheidungstexte
- 12 Os 63/78
Entscheidungstext OGH 01.06.1978 12 Os 63/78
Veröff: SSt 49/35
- 13 Os 125/79
Entscheidungstext OGH 18.10.1979 13 Os 125/79
Beisatz: Hier: Geplanter Raub von Autostoppern an einem anhaltenden Personenkraftwagenlenker. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095736
Dokumentnummer
JJR_19780601_OGH0002_0120OS00063_7800000_002