Rechtssatz RS0095750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095750
Entscheidungsdatum
21.09.1982
Rechtssatz
Kurzfristiger Vorbehalt der endgültigen Auswahl des Tatobjekts für einen im übrigen bereits fest geplanten Raubüberfall aus einem Kreis von drei bestimmten, schon auf ihre bestmögliche Eignung hiezu überprüften Bankfilialen stellt nicht in Frage, daß die Tat schon in ihren wesentlichen Momenten konkretisiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095750
Dokumentnummer
JJR_19820921_OGH0002_0100OS00099_8200000_001