Rechtssatz RS0095756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0095756
Entscheidungsdatum
29.05.2019
Rechtssatz
Die innere Tatseite beim Tatbestand des § 286 Abs 1 StGB erschöpft sich in der vorsätzlichen Nichtverhinderung der unmittelbar bevorstehenden oder schon begonnenen Ausführung einer mit Strafe bedrohten Vorsatztat; Begünstigungsabsicht ist hiebei nicht erforderlich.Die innere Tatseite beim Tatbestand des Paragraph 286, Absatz eins, StGB erschöpft sich in der vorsätzlichen Nichtverhinderung der unmittelbar bevorstehenden oder schon begonnenen Ausführung einer mit Strafe bedrohten Vorsatztat; Begünstigungsabsicht ist hiebei nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 12 Os 149/78
Entscheidungstext OGH 30.11.1978 12 Os 149/78
- 12 Os 148/79
Entscheidungstext OGH 22.05.1980 12 Os 148/79
nur: Die innere Tatseite beim Tatbestand des § 286 Abs 1 StGB erschöpft sich in der vorsätzlichen Nichtverhinderung der unmittelbar bevorstehenden oder schon begonnenen Ausführung einer mit Strafe bedrohten Vorsatztat. (T1)
- 8 Ob 565/85
Entscheidungstext OGH 12.09.1985 8 Ob 565/85
- 14 Os 154/88
Entscheidungstext OGH 19.10.1988 14 Os 154/88
Vgl; Beisatz: Der Vorsatz des Täters muß sich auch darauf beziehen, daß vorsätzlich eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen werde. (T2)
- 15 Os 38/19f
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 38/19f
Vgl; Beisatz: Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, dass der Tatplan innerhalb kürzester Zeit realisiert werden soll. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095756
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19781130_OGH0002_0120OS00149_7800000_002