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Rechtssatz RS0095760×

Rechtssatz RS0095760

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095760

Geschäftszahl

16Os18/89

Entscheidungsdatum

23.06.1989

Rechtssatz

Hat der Täter, um seine Anhaltung und Festnahme zu hindern, mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug das ihn verfolgende Gendarmerie-Einsatzfahrzeug von der Fahrbahn abgedrängt, sodaß er sein Flucht zunächst fortsetzen und erst in der Folge von anderen an der Fahndung mitwirkenden Sicherheitsorganen angehalten werden konnte, so haftet er wegen vollendeten Widerstands gegen die Staatsgewalt; denn die spätere Anhaltung stellt sich als ein dem Widerstand nachfolgendes, sowohl räumlich als auch zeitlich abgegrenztes Ereignis dar, das an dem bereits zuvor eingetretenen Erfolg der Widerstandsleistung nichts mehr zu ändern vermag.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 18/89
    Entscheidungstext OGH 23.06.1989 16 Os 18/89

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095760

Dokumentnummer

JJR_19890623_OGH0002_0160OS00018_8900000_001