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Rechtssatz RS0095761×

Rechtssatz RS0095761

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095761

Geschäftszahl

15Os137/94; 14Os3/99

Entscheidungsdatum

20.04.1999

Rechtssatz

Freiwilligkeit der Verhinderung (oder eines darauf abzielenden ernstlichen Bemühens) ist so lange gegeben, als der Komplottant die Vorstellung hat, eine dem Tatplan entsprechende Vollendung des Vorhabens wäre nach wie vor möglich. Wähnt er sich hingegen auf Grund der gegebenen tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Situation außer Stande, sein Ziel tatplangemäß zu erreichen, beruht die Abstandnahme von der Tat sohin auf psychischem Unvermögen, dann kann von Freiwilligkeit im Sinn des Paragraph 277, Absatz 2, StGB keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 137/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 15 Os 137/94
  • 14 Os 3/99
    Entscheidungstext OGH 20.04.1999 14 Os 3/99
    Auch; Beisatz: Das bloße Absentieren eines von mehreren Komplottanten vom Komplott für sich allein vermag einen Strafaufhebungsgrund nur zu begründen, wenn durch eben dieses Ausscheiden fallspezifisch die gesamte in Aussicht genommene Tathandlung verhindert wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095761

Dokumentnummer

JJR_19941013_OGH0002_0150OS00137_9400000_002