Rechtssatz RS0095763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095763
Entscheidungsdatum
13.09.1984
Rechtssatz
Heftige Schläge mit einem Ochsenziemer gegen eine - noch dazu durch einen Geburtsvorgang geschwächte - Kuh, deren Ausmaß und Intensität über das in bäuerlichen Kreisen übliche Schlagen eines Tieres weit hinausgehen (und somit der Sozialadäquanz entbehren), rechtfertigen die Annahme strafwürdiger Gefühlsroheit des Täters auch dann, wenn dieser damit (angeblich) einen vernünftigen Zweck verfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095763
Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0130OS00099_8400000_002