Rechtssatz RS0095769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095769
Geschäftszahl
13Os57/90 (13Os58/90); 14Os2/06k
Entscheidungsdatum
17.02.2006
Rechtssatz
Da die beiden Deliktsfälle (Abs 1 und Abs 2) des § 223 StGB keine gleichwertigen Begehungsformen, sondern im Verhältnis zueinander kumulative Mischtatbestände darstellen, begründet die rechtswidrige Annahme beider Deliktsfälle, obwohl bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur eine von ihnen als verwirklicht anzusehen gewesen wäre, eine Benachteiligung des Angeklagten.Da die beiden Deliktsfälle (Absatz eins und Absatz 2,) des Paragraph 223, StGB keine gleichwertigen Begehungsformen, sondern im Verhältnis zueinander kumulative Mischtatbestände darstellen, begründet die rechtswidrige Annahme beider Deliktsfälle, obwohl bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur eine von ihnen als verwirklicht anzusehen gewesen wäre, eine Benachteiligung des Angeklagten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095769
Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0130OS00057_9000000_001