Rechtssatz RS0095774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095774
Geschäftszahl
11Os81/90; 13Os130/92 (13Os131/92)
Entscheidungsdatum
17.02.1993
Rechtssatz
"Gehindert" an einer Amtshandlung im Sinn des als Erfolgsdelikt konstruierten § 269 StGB ist eine Behörde oder ein Beamter nicht erst, wenn deren erfolgreiche Beendigung durch den Widerstand des Täters schlechthin unmöglich wurde, sondern vielmehr schon dann, wenn sie hiedurch in ihrem Ablauf eine ins Gewicht fallende Unterbrechung erfuhr; dies gilt insbesondere auch für den Fall der Notwendigkeit, eine Amtshandlung bis zur Heranführung ausreichender Verstärkungen für längere Zeit abzubrechen."Gehindert" an einer Amtshandlung im Sinn des als Erfolgsdelikt konstruierten Paragraph 269, StGB ist eine Behörde oder ein Beamter nicht erst, wenn deren erfolgreiche Beendigung durch den Widerstand des Täters schlechthin unmöglich wurde, sondern vielmehr schon dann, wenn sie hiedurch in ihrem Ablauf eine ins Gewicht fallende Unterbrechung erfuhr; dies gilt insbesondere auch für den Fall der Notwendigkeit, eine Amtshandlung bis zur Heranführung ausreichender Verstärkungen für längere Zeit abzubrechen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 81/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 81/90
- 13 Os 130/92
Entscheidungstext OGH 17.02.1993 13 Os 130/92
Vgl auch; Beisatz: Das Delikt ist mit dem Gelingen des Widerstandes vollendet, wobei es genügt, daß die Amtshandlung wegen des Widerstandes vorübergehend vorzeitig als mißlungen abgebrochen werden mußte, mag sich auch später fortgeführt werden. (T1) Veröff: RZ 1994/37 S 111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095774
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0110OS00081_9000000_002