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Rechtssatz RS0095774

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095774

Geschäftszahl

11Os81/90; 13Os130/92 (13Os131/92)

Entscheidungsdatum

17.02.1993

Rechtssatz

"Gehindert" an einer Amtshandlung im Sinn des als Erfolgsdelikt konstruierten Paragraph 269, StGB ist eine Behörde oder ein Beamter nicht erst, wenn deren erfolgreiche Beendigung durch den Widerstand des Täters schlechthin unmöglich wurde, sondern vielmehr schon dann, wenn sie hiedurch in ihrem Ablauf eine ins Gewicht fallende Unterbrechung erfuhr; dies gilt insbesondere auch für den Fall der Notwendigkeit, eine Amtshandlung bis zur Heranführung ausreichender Verstärkungen für längere Zeit abzubrechen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 81/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 81/90
  • 13 Os 130/92
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 13 Os 130/92
    Vgl auch; Beisatz: Das Delikt ist mit dem Gelingen des Widerstandes vollendet, wobei es genügt, daß die Amtshandlung wegen des Widerstandes vorübergehend vorzeitig als mißlungen abgebrochen werden mußte, mag sich auch später fortgeführt werden. (T1) Veröff: RZ 1994/37 S 111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095774

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0110OS00081_9000000_002