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Rechtssatz RS0095790×

Rechtssatz RS0095790

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095790

Geschäftszahl

10Os167/86

Entscheidungsdatum

28.04.1987

Rechtssatz

Für die Abstandnahme von der Tat brauchen nicht ausschließlich innere Erwägungen maßgebend sein, sofern nur dem Täter noch die Vorstellung erhalten bleibt, eine seinem Tatplan entsprechende Ausführung sei noch möglich. Unter diesen Voraussetzungen kann auch Furcht vor Entdeckung oder Strafe als Motiv die Annahme der Freiwilligkeit nicht beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095790

Dokumentnummer

JJR_19870428_OGH0002_0100OS00167_8600000_004