Rechtssatz RS0095798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095798
Entscheidungsdatum
04.12.1986
Rechtssatz
1) Wer Alkohol mit Medikamenten kombiniert, muß grundsätzlich damit rechnen, daß die Wirkung des genossenen Alkohols durch das Medikament erheblich gesteigert werden kann.
2) Für die Schuld des Rauschtäters bleibt es ohne Bedeutung, ob er gegenüber möglichen Rauschtaten besondere Vorkehrungen getroffen hat; derartige Zurüstungen sind ausschließlich im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten.
Hans OLG Hamburg vom 17.11.1981, 1 Ss 14/81; Veröff: MDR 1982,598 = JR 1982,345 (mit Anmerkung Horn)
Entscheidungstexte
- 13 Os 16/86
Entscheidungstext OGH 06.03.1986 13 Os 16/86
Vgl auch; nur: Wer Alkohol mit Medikamenten kombiniert, muß grundsätzlich damit rechnen, daß die Wirkung des genossenen Alkohols durch das Medikament erheblich gesteigert werden kann. (T1)
- 12 Os 156/86
Entscheidungstext OGH 04.12.1986 12 Os 156/86
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mängelfrei begründete Kenntnis der Angeklagten von der berauschenden Wirkung einer kombinierten Einnahme von Rohypnol und Bier. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095798
Dokumentnummer
JJR_19860306_OGH0002_0130OS00016_8600000_002