Rechtssatz RS0095804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095804
Geschäftszahl
13Os14/76; 13Os174/76; 13Os130/92 (13Os131/92)
Entscheidungsdatum
17.02.1993
Rechtssatz
Ziel des Angriffs nach Abs 1 des § 269 StGB ist, wie sich aus dem Wort "hindern" ergibt, das bedeutet, jemanden das Ausüben einer Tätigkeit, die Verfolgung eines Vorhabens, unmöglich zu machen, die Unterlassung der Amtshandlung gegen die sich der Widerstand richtet; ist dies dem Täter, zumindest vorerst, gelungen, so ist der im § 269 Abs 1 StGB vorausgesetzte strafgesetzwidrige Erfolg eingetreten.Ziel des Angriffs nach Absatz eins, des Paragraph 269, StGB ist, wie sich aus dem Wort "hindern" ergibt, das bedeutet, jemanden das Ausüben einer Tätigkeit, die Verfolgung eines Vorhabens, unmöglich zu machen, die Unterlassung der Amtshandlung gegen die sich der Widerstand richtet; ist dies dem Täter, zumindest vorerst, gelungen, so ist der im Paragraph 269, Absatz eins, StGB vorausgesetzte strafgesetzwidrige Erfolg eingetreten.
Entscheidungstexte
- 13 Os 14/76
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 13 Os 14/76
Veröff: SSt 47/21
- 13 Os 174/76
Entscheidungstext OGH 22.12.1976 13 Os 174/76
- 13 Os 130/92
Entscheidungstext OGH 17.02.1993 13 Os 130/92
Veröff: RZ 1994/37 S 111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095804
Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0130OS00014_7600000_003