Rechtssatz RS0095808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095808
Geschäftszahl
13Os130/92 (13Os131/92)
Entscheidungsdatum
17.02.1993
Rechtssatz
Ziel des Angriffes ist die Unterlassung der Amtshandlung, gegen die sich der Widerstand richtet. Ist dies dem Täter zumindest teilweise gelungen, so ist der im § 269 Abs 1 StGB vorausgesetzte strafgesetzwidrige Erfolg eingetreten. Das Delikt ist mit dem Gelingen des Widerstandes vollendet, wobei es genügt, daß die Amtshandlung wegen des Widerstandes vorübergehend vorzeitig als mißlungen abgebrochen werden mußte, mag sich auch später fortgeführt werden.Ziel des Angriffes ist die Unterlassung der Amtshandlung, gegen die sich der Widerstand richtet. Ist dies dem Täter zumindest teilweise gelungen, so ist der im Paragraph 269, Absatz eins, StGB vorausgesetzte strafgesetzwidrige Erfolg eingetreten. Das Delikt ist mit dem Gelingen des Widerstandes vollendet, wobei es genügt, daß die Amtshandlung wegen des Widerstandes vorübergehend vorzeitig als mißlungen abgebrochen werden mußte, mag sich auch später fortgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095808
Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0130OS00130_9200000_007