Rechtssatz RS0095814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095814
Entscheidungsdatum
01.10.1974
Rechtssatz
Das Auslegen von Tellereisen, noch dazu in Kenntnis, daß dies gesetzlich verboten ist, kann, wenn sich ein Tier im Eisen fängt und erst nach qualvollem Leiden befreit werden kann, als Vorsatzdelikt durchaus den Tatbestand des § 524 Abs 1 StGB (in Hinkunft § 222 Abs 1 StGB) verwirklichen.Das Auslegen von Tellereisen, noch dazu in Kenntnis, daß dies gesetzlich verboten ist, kann, wenn sich ein Tier im Eisen fängt und erst nach qualvollem Leiden befreit werden kann, als Vorsatzdelikt durchaus den Tatbestand des Paragraph 524, Absatz eins, StGB (in Hinkunft Paragraph 222, Absatz eins, StGB) verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0095814
Dokumentnummer
JJR_19741001_OGH0002_0120OS00124_7400000_002