Rechtssatz RS0095853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095853
Entscheidungsdatum
16.10.1997
Rechtssatz
Schon die Vornahme einer Kridahandlung im Sinne des § 159 Abs 1 Z 2 StGB als solche indiziert die objektive und (bei Zugrundelegung eines objektiviert-subjektiven Maßstabes der gehörigen Sorgfalt eines verantwortungsbewußten Kaufmannes mit entsprechender Erfahrung) auch die subjektive Vorhersehbarkeit einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger.Schon die Vornahme einer Kridahandlung im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als solche indiziert die objektive und (bei Zugrundelegung eines objektiviert-subjektiven Maßstabes der gehörigen Sorgfalt eines verantwortungsbewußten Kaufmannes mit entsprechender Erfahrung) auch die subjektive Vorhersehbarkeit einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger.
Entscheidungstexte
- 15 Os 5/91
Entscheidungstext OGH 17.10.1991 15 Os 5/91
- 12 Os 62/97
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 12 Os 62/97
Auch; Beisatz: Hier: Fortgesetzte Inanspruchnahme von Fremdkapital in Verbindung mit dem Abzug von Firmengeldern für betriebsfremde Zwecke trotz jahrelang verlustträchtiger Unternehmensgebarung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095853
Dokumentnummer
JJR_19911017_OGH0002_0150OS00005_9100000_002