Rechtssatz RS0095855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095855
Entscheidungsdatum
13.03.1985
Rechtssatz
Eine allenfalls das Hausrecht beeinträchtigende (rechtswidrige) Hausdurchsuchung liegt nicht vor, wenn Sicherheitsbeamte in Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften ein Haus betreten, um in den Räumlichkeiten eines dort betriebenen Altersheims behördliche Feststellungen über die Anzahl und die Personaldaten der beherbergten Personen und der Dienstnehmer zu treffen (vgl VfGH 6328).Eine allenfalls das Hausrecht beeinträchtigende (rechtswidrige) Hausdurchsuchung liegt nicht vor, wenn Sicherheitsbeamte in Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften ein Haus betreten, um in den Räumlichkeiten eines dort betriebenen Altersheims behördliche Feststellungen über die Anzahl und die Personaldaten der beherbergten Personen und der Dienstnehmer zu treffen vergleiche VfGH 6328).
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095855
Dokumentnummer
JJR_19850313_OGH0002_0090OS00012_8500000_001