Rechtssatz RS0095856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095856
Entscheidungsdatum
14.09.1982
Rechtssatz
Auch derjenige, der in Kenntnis der vorangegangenen Nötigung des Opfers an ihm den Beischlaf vollzieht, begeht das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf, denn hiedurch setzt er die eingeleitete Willensbeugung fort und verwirklicht sie (Pallin, WK, RN zu § 202 StGB).Auch derjenige, der in Kenntnis der vorangegangenen Nötigung des Opfers an ihm den Beischlaf vollzieht, begeht das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf, denn hiedurch setzt er die eingeleitete Willensbeugung fort und verwirklicht sie (Pallin, WK, RN zu Paragraph 202, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095856
Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0090OS00108_8200000_001