Rechtssatz RS0095857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095857
Entscheidungsdatum
31.08.1995
Rechtssatz
Der Vorrat im Sinne des § 280 Abs 1 StGB muß eine (tätergewollte) abstrakte Eignung zu der Verwendung (Ausstattung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf) besitzen und demnach unter dem Gesichtspunkt eines derartigen bestimmungsgemäßen Einsatzes der angesammelten Mittel angelegt sein. Hieraus folgt aber begriffsnotwendig, daß mangels einer derartigen Zweckwidmung etwa lediglich aus historischem, technischem oder künstlerischem Interesse angelegte Waffensammlungen nicht unter das Tatbild des § 280 Abs 1 StGB fallen.Der Vorrat im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, StGB muß eine (tätergewollte) abstrakte Eignung zu der Verwendung (Ausstattung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf) besitzen und demnach unter dem Gesichtspunkt eines derartigen bestimmungsgemäßen Einsatzes der angesammelten Mittel angelegt sein. Hieraus folgt aber begriffsnotwendig, daß mangels einer derartigen Zweckwidmung etwa lediglich aus historischem, technischem oder künstlerischem Interesse angelegte Waffensammlungen nicht unter das Tatbild des Paragraph 280, Absatz eins, StGB fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095857
Dokumentnummer
JJR_19950831_OGH0002_0150OS00078_9500000_005