Rechtssatz RS0095864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095864
Entscheidungsdatum
10.12.1990
Rechtssatz
In Ansehung des Eingehens neuer und der Bezahlung alter Schulden als weiterer alternativer Begehungsarten fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB neben der Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf Konkurseröffnung ist der Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar, weil er insoweit lediglich die - bloß im Rahmen der Strafbemessung mitaktuelle (§ 32 Abs 3 StGB) - Intensität der Tatbegehung betrifft.In Ansehung des Eingehens neuer und der Bezahlung alter Schulden als weiterer alternativer Begehungsarten fahrlässiger Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB neben der Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf Konkurseröffnung ist der Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar, weil er insoweit lediglich die - bloß im Rahmen der Strafbemessung mitaktuelle (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) - Intensität der Tatbegehung betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095864
Dokumentnummer
JJR_19901210_OGH0002_0150OS00120_9000000_006