Rechtssatz RS0095866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095866
Entscheidungsdatum
10.05.1984
Rechtssatz
Schußwaffen, die ab 1871 erzeugt worden sind, unterliegen jedenfalls den Bestimmungen des WaffG (§ 30 Abs 1 Z 2 leg cit) und können demnach auch Gegenstand eines Waffenvorrats im Sinne des § 280 Abs 1 StGB sein, ohne daß es darauf ankommt, ob solche Schußwaffen gegenwärtig noch zur Ausrüstung von Armeen verwendet werden.Schußwaffen, die ab 1871 erzeugt worden sind, unterliegen jedenfalls den Bestimmungen des WaffG (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit) und können demnach auch Gegenstand eines Waffenvorrats im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, StGB sein, ohne daß es darauf ankommt, ob solche Schußwaffen gegenwärtig noch zur Ausrüstung von Armeen verwendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095866
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0120OS00099_8300000_001