Rechtssatz RS0095871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095871
Entscheidungsdatum
21.06.1989
Rechtssatz
Entsprechen bereits die angesammelten Waffen ihrer Zahl nach einem tatbestandsmäßigen Vorrat in der Bedeutung des § 280 Abs 1 StGB, dann ist es unerheblich, ob die außerdem vom Schuldspruch erfaßte Munition für sich allein auch schon ein derartiger Vorrat (an Schießbedarf) wäre, und in welchem Umfang auch noch sonstige Kampfmittel angesammelt wurden.Entsprechen bereits die angesammelten Waffen ihrer Zahl nach einem tatbestandsmäßigen Vorrat in der Bedeutung des Paragraph 280, Absatz eins, StGB, dann ist es unerheblich, ob die außerdem vom Schuldspruch erfaßte Munition für sich allein auch schon ein derartiger Vorrat (an Schießbedarf) wäre, und in welchem Umfang auch noch sonstige Kampfmittel angesammelt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095871
Dokumentnummer
JJR_19890621_OGH0002_0140OS00034_8900000_004