Rechtssatz RS0095879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095879
Entscheidungsdatum
27.06.1978
Rechtssatz
Zur Herstellung des Tatbestandes der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB ist weder die Verletzung des Opfers noch dessen gewaltsame Versetzung in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit erforderlich.Zur Herstellung des Tatbestandes der Nötigung zum Beischlaf nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB ist weder die Verletzung des Opfers noch dessen gewaltsame Versetzung in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095879
Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0110OS00082_7800000_002