Rechtssatz RS0095880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095880
Entscheidungsdatum
11.02.1982
Rechtssatz
§ 223 Abs 2 StGB ist mit dem Gebrauch der falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr vollendet; der Eintritt eines Täuschungserfolges gehört nicht mehr zum Tatbild.Paragraph 223, Absatz 2, StGB ist mit dem Gebrauch der falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr vollendet; der Eintritt eines Täuschungserfolges gehört nicht mehr zum Tatbild.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095880
Dokumentnummer
JJR_19820211_OGH0002_0120OS00195_8100000_002