Rechtssatz RS0095894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095894
Entscheidungsdatum
26.01.1994
Rechtssatz
Ein "Liegenlassen" von Berufungen verletzt zwar die Entscheidungspflicht der Behörde, ein Zuwarten im Einverständnis mit den Berufungswerbern bis zur Erfüllung der von diesen gestellten Bedingungen für deren allfällige Rückziehung ist aber nicht geeignet, die Berufungswerber in ihren Rechten zu schädigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095894
Dokumentnummer
JJR_19940126_OGH0002_0130OS00140_9300000_002