Rechtssatz RS0095895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095895
Entscheidungsdatum
20.12.1978
Rechtssatz
1. Unbewußte Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, also die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht, derzufolge der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung eines tatbildmäßigen Unrechtes nicht erkennt.
2. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels flüssiger Mittel nicht im Stande ist, binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095895
Dokumentnummer
JJR_19781220_OGH0002_0080OB00117_7800000_003