Rechtssatz RS0095903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095903
Entscheidungsdatum
11.06.1980
Rechtssatz
Bei Beurteilung eines dem § 159 Abs 1 Z 2 StGB zu unterstellenden Verhaltens kommt dem Umstand, bei Führung welches der allenfalls mehreren vom Schuldner betriebenen - zum Teil allenfalls nicht defizitären - Geschäftszweige die Tathandlungen gesetzt wurden, keine Bedeutung zu.Bei Beurteilung eines dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu unterstellenden Verhaltens kommt dem Umstand, bei Führung welches der allenfalls mehreren vom Schuldner betriebenen - zum Teil allenfalls nicht defizitären - Geschäftszweige die Tathandlungen gesetzt wurden, keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095903
Dokumentnummer
JJR_19800611_OGH0002_0110OS00063_8000000_002