Rechtssatz RS0095904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095904
Geschäftszahl
4Os95/34; 12Os23/81; 13Os79/82
Entscheidungsdatum
16.09.1982
Rechtssatz
Für die Annahme einer tätlichen Beleidigung im Sinne des § 312 StG ist nicht erforderlich, daß der Körper der Amtsperson berührt wurde. Vielmehr genügt jede vorsätzliche körperliche Einwirkung auf die Person des Amtsorganes (Verhinderung des Fortgehens der Amtsperson durch Vorhängen der Sperrkette und Verstellen der Türe).Für die Annahme einer tätlichen Beleidigung im Sinne des Paragraph 312, StG ist nicht erforderlich, daß der Körper der Amtsperson berührt wurde. Vielmehr genügt jede vorsätzliche körperliche Einwirkung auf die Person des Amtsorganes (Verhinderung des Fortgehens der Amtsperson durch Vorhängen der Sperrkette und Verstellen der Türe).
Entscheidungstexte
- 4 Os 95/34
Entscheidungstext OGH 16.05.1934 4 Os 95/34
Veröff: SSt XIV/49
- 12 Os 23/81
Entscheidungstext OGH 02.04.1981 12 Os 23/81
Vgl auch; Beisatz: Zum tätlichen Angriff (§ 270 StGB) ist eine körperliche Berührung nicht erforderlich; es genügt vielmehr jede körperliche Einwirkung (hier: Schütteln nach Erfassen an der Kleidung). (T1)
- 13 Os 79/82
Entscheidungstext OGH 16.09.1982 13 Os 79/82
Vgl auch; Beisatz: § 270 Abs 1 StGB bezeichnet keinen Erfolg des Angriffs. Darnach ist der Tatbestand schon mit dem Angriff vollendet, auch wenn der Beamte ausweichen konnte. (T2) Veröff: JBl 1983,162 = EvBl 1983/60 S 220
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0095904
Dokumentnummer
JJR_19340516_OGH0002_0040OS00095_3400000_001