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Rechtssatz RS0095915

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095915

Geschäftszahl

13Os130/94

Entscheidungsdatum

19.10.1994

Rechtssatz

Der Tatbestand der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung schützt (ausschließlich) die österreichische Rechtspflege. Zu seiner Erfüllung ist daher nicht nur eine Tatbegehung gegenüber österreichischen Behörden oder Beamten, sondern auch die Vortäuschung von Straftaten - mögen sie auch angeblich im Ausland begangen sein - vorauszusetzen, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen und deshalb wenigstens abstrakt Anlaß zur Vornahme von Ermittlungen im Inland geben können.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 130/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 13 Os 130/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095915

Dokumentnummer

JJR_19941019_OGH0002_0130OS00130_9400000_002