Rechtssatz RS0095926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095926
Entscheidungsdatum
29.04.1987
Rechtssatz
§ 270 Abs 1 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite ein wenigstens bedingtes Wollen des tätlichen Angriffes gegen einen Beamten während einer Amtshandlung voraus.Paragraph 270, Absatz eins, StGB setzt auf der subjektiven Tatseite ein wenigstens bedingtes Wollen des tätlichen Angriffes gegen einen Beamten während einer Amtshandlung voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095926
Dokumentnummer
JJR_19870429_OGH0002_0090OS00027_8700000_001