Rechtssatz RS0095927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095927
Entscheidungsdatum
02.08.1988
Rechtssatz
Eine objektiv und subjektiv auf den Erfolg eines Mißbrauches der Amtsgewalt abgestellte falsche Beurkundung im Amt bildet eine Teilphase des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt, weshalb kraft der Subsidiaritätsbestimmung im § 311 StGB insoweit nur eine Beurteilung nach § 302 StGB zu erfolgen hat.Eine objektiv und subjektiv auf den Erfolg eines Mißbrauches der Amtsgewalt abgestellte falsche Beurkundung im Amt bildet eine Teilphase des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt, weshalb kraft der Subsidiaritätsbestimmung im Paragraph 311, StGB insoweit nur eine Beurteilung nach Paragraph 302, StGB zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095927
Dokumentnummer
JJR_19880802_OGH0002_0150OS00072_8800000_002