Rechtssatz RS0095928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095928
Entscheidungsdatum
26.01.1990
Rechtssatz
Beim Merkmal der Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch Maßnahmen im Sinne der Z 1 - 3 des Abs 2 handelt es sich um eine objektive Bedingung, durch solche die Strafbarkeit im Fall der schuldhaften Herbeiführung einer Gefahr der Zahlungsunfähigkeit auf jene Fälle eingeschränkt wird, in denen eine Sanierung durch eine Gebietskörperschaft unter den Voraussetzungen dieses Absatzes vorgenommen wird.Beim Merkmal der Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, - 3 des Absatz 2, handelt es sich um eine objektive Bedingung, durch solche die Strafbarkeit im Fall der schuldhaften Herbeiführung einer Gefahr der Zahlungsunfähigkeit auf jene Fälle eingeschränkt wird, in denen eine Sanierung durch eine Gebietskörperschaft unter den Voraussetzungen dieses Absatzes vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
- 11 Os 23/89
Entscheidungstext OGH 26.01.1990 11 Os 23/89
Veröff: EvBl 1990/78 S 341 = GesRZ 1990,166 = RZ 1990/115 S 260
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095928
Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_009