Rechtssatz RS0095935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095935
Entscheidungsdatum
26.01.1990
Rechtssatz
Eine den Tatbestand nach dem Abs 2 ausschließende Verpflichtung einer Gebietskörperschaft zu Sanierungsmaßnahmen der hier umschriebenen Art wird nur durch die Abgabe einer rechtswirksamen und einklagbaren Zusage ihrer zuständigen Organe gegenüber den mit der schuldnerischen Vertretung betrauten Personen vor Eintritt einer kridagleichen Situation begründet.Eine den Tatbestand nach dem Absatz 2, ausschließende Verpflichtung einer Gebietskörperschaft zu Sanierungsmaßnahmen der hier umschriebenen Art wird nur durch die Abgabe einer rechtswirksamen und einklagbaren Zusage ihrer zuständigen Organe gegenüber den mit der schuldnerischen Vertretung betrauten Personen vor Eintritt einer kridagleichen Situation begründet.
Entscheidungstexte
- 11 Os 23/89
Entscheidungstext OGH 26.01.1990 11 Os 23/89
Veröff: EvBl 1990/78 S 341 = GesRZ 1990,166 = RZ 1990/115 S 260
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095935
Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_010