Rechtssatz RS0095952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095952
Entscheidungsdatum
26.01.1990
Rechtssatz
Eine kridaabwehrende Maßnahme durch "andere" im Sinne des § 159 Abs 2 Z 3 StGB liegt nur bei Veranlassung einschlägiger Sanierungsmaßnahmen durch eine Gebietskörperschaft vor, wobei es sich - in Anbetracht des Charakters des § 159 Abs 2 StGB (auch) als Bestimmung zum Schutz der aufgewendeten öffentlichen Mittel - bei den zwischengeschalteten "anderen" um Unternehmensträger mit eigener Rechtspersönlichkeit unter maßgeblicher Kapitalbeteiligung einer Gebietskörperschaft oder um einen aufgegliederten Rechtsträger der öffentlichen Hand handeln muß, so daß die Heranziehung privater Unternehmen nicht genügt.Eine kridaabwehrende Maßnahme durch "andere" im Sinne des Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3, StGB liegt nur bei Veranlassung einschlägiger Sanierungsmaßnahmen durch eine Gebietskörperschaft vor, wobei es sich - in Anbetracht des Charakters des Paragraph 159, Absatz 2, StGB (auch) als Bestimmung zum Schutz der aufgewendeten öffentlichen Mittel - bei den zwischengeschalteten "anderen" um Unternehmensträger mit eigener Rechtspersönlichkeit unter maßgeblicher Kapitalbeteiligung einer Gebietskörperschaft oder um einen aufgegliederten Rechtsträger der öffentlichen Hand handeln muß, so daß die Heranziehung privater Unternehmen nicht genügt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 23/89
Entscheidungstext OGH 26.01.1990 11 Os 23/89
Veröff: EvBl 1990/78 S 341 = GesRZ 1990,166 = RZ 1990/115
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095952
Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_011