Rechtssatz RS0095964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095964
Entscheidungsdatum
26.01.1990
Rechtssatz
Bei den in den Z 1 bis 3 des § 159 Abs 2 StGB genannten Sanierungsmaßnahmen handelt es sich um rechtlich gleichwertige, aber auch vertauschbare sowie bloß alternativ erforderliche Spielarten einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit ein und derselben Tat, die also schon dann dem Tatbestand entspricht, wenn auch nur eine einzige der in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergriffen wurde.Bei den in den Ziffer eins bis 3 des Paragraph 159, Absatz 2, StGB genannten Sanierungsmaßnahmen handelt es sich um rechtlich gleichwertige, aber auch vertauschbare sowie bloß alternativ erforderliche Spielarten einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit ein und derselben Tat, die also schon dann dem Tatbestand entspricht, wenn auch nur eine einzige der in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergriffen wurde.
Entscheidungstexte
- 11 Os 23/89
Entscheidungstext OGH 26.01.1990 11 Os 23/89
Veröff: EvBl 1990/78 S 341 = GesRZ 1990,166 = RZ 1990/115 S 260
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095964
Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_012