Rechtssatz RS0095971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095971
Entscheidungsdatum
26.01.1990
Rechtssatz
Der erste Satz im Abs 3 des § 159 StGB enthält zwei (im Grunde wesensgleiche) qualifizierende Fallgruppen, von denen die erste allein auf eine unter den Abs 1 der genannten Gesetzesstelle zu subsumierende Straftat, die zweite ausschließlich auf ein dem Abs 2 dieser Norm zu unterstellendes Verhalten zu beziehen ist.Der erste Satz im Absatz 3, des Paragraph 159, StGB enthält zwei (im Grunde wesensgleiche) qualifizierende Fallgruppen, von denen die erste allein auf eine unter den Absatz eins, der genannten Gesetzesstelle zu subsumierende Straftat, die zweite ausschließlich auf ein dem Absatz 2, dieser Norm zu unterstellendes Verhalten zu beziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095971
Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_014