Rechtssatz RS0096010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096010
Entscheidungsdatum
04.06.1992
Rechtssatz
Bei diesem strafsatzerhöhenden Umstand handelt es sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um eine Deliktsqualifikation, auf die sich der (wenigsten bedingte) Tätervorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) erstrecken muß, mag es sich auch bei den Grundtatbeständen des § 159 StGB um Fahrlässigkeitsdelikte handeln.Bei diesem strafsatzerhöhenden Umstand handelt es sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um eine Deliktsqualifikation, auf die sich der (wenigsten bedingte) Tätervorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) erstrecken muß, mag es sich auch bei den Grundtatbeständen des Paragraph 159, StGB um Fahrlässigkeitsdelikte handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096010
Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_004