Rechtssatz RS0096011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096011
Geschäftszahl
14Os128/91 (14Os129/91, 14Os130/91); 15Ns19/01
Entscheidungsdatum
13.12.2001
Rechtssatz
Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. Wenn auch innerhalb sehr eng gezogener Grenzen die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen der freien Verfügung der Prozeßparteien nicht ganz entrückt ist, kann, soweit der Gesetzgeber selbst nicht ausdrücklich derartige Abweichungen gestattet, auch durch übereinstimmende Erklärung der Parteien von den Bestimmungen des Gesetzes nicht abgewichen werden. Das gesetzlich geregelte Verfahren kann nicht durch ein von den Parteien vereinbartes ersetzt werden (hier: Vereinbarung der längeren Rechtsmittelfrist des § 285 Abs 3 StPO, ohne daß die - neu durchgeführte - Hauptverhandlung an mehr als fünf Tagen stattgefunden hätte).Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. Wenn auch innerhalb sehr eng gezogener Grenzen die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen der freien Verfügung der Prozeßparteien nicht ganz entrückt ist, kann, soweit der Gesetzgeber selbst nicht ausdrücklich derartige Abweichungen gestattet, auch durch übereinstimmende Erklärung der Parteien von den Bestimmungen des Gesetzes nicht abgewichen werden. Das gesetzlich geregelte Verfahren kann nicht durch ein von den Parteien vereinbartes ersetzt werden (hier: Vereinbarung der längeren Rechtsmittelfrist des Paragraph 285, Absatz 3, StPO, ohne daß die - neu durchgeführte - Hauptverhandlung an mehr als fünf Tagen stattgefunden hätte).
Entscheidungstexte
- 14 Os 128/91
Entscheidungstext OGH 23.06.1992 14 Os 128/91
- 15 Ns 19/01
Entscheidungstext OGH 13.12.2001 15 Ns 19/01
nur: Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096011
Dokumentnummer
JJR_19920623_OGH0002_0140OS00128_9100000_002