Rechtssatz RS0096019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096019
Entscheidungsdatum
18.04.1996
Rechtssatz
Der die Wiederaufnahme des seinerzeit vor Anordnung einer Hauptverhandlung beendenden Verfahrens bewilligende Beschluß bildet bereits vor Rechtskraft die Grundlage für die Fortsetzung des Strafverfahrens. Zwangsmittel (Verhängung der Untersuchungshaft) sind ab Beschlußfassung gemäß § 352 Abs 1 StPO grundsätzlich zulässig.Der die Wiederaufnahme des seinerzeit vor Anordnung einer Hauptverhandlung beendenden Verfahrens bewilligende Beschluß bildet bereits vor Rechtskraft die Grundlage für die Fortsetzung des Strafverfahrens. Zwangsmittel (Verhängung der Untersuchungshaft) sind ab Beschlußfassung gemäß Paragraph 352, Absatz eins, StPO grundsätzlich zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096019
Dokumentnummer
JJR_19960418_OGH0002_0120OS00012_9600000_001