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Rechtssatz RS0096020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096020

Geschäftszahl

15Os3/96

Entscheidungsdatum

28.03.1996

Rechtssatz

Auch wenn das erkennende Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin an ein psychologisches Gutachten nicht gebunden ist und sich demgemäß auch nicht mit allen vom Sachverständigen für und wider die Glaubwürdigkeit einer Zeugin vorgebrachten Umständen im einzelnen auseinanderzusetzen hat (EvBl 1972/69), müssen sich die Tatrichter doch mit den im Gutachten bekundeten Grundlagen einer für die Beweiswürdigung wesentlichen Frage des Entwicklungsstandes einer noch unmündigen Zeugin jedenfalls dann inhaltlich auseinandersetzen, wenn sie beweiswürdigend zu anderen Ergebnissen gelangen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 3/96
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 15 Os 3/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096020

Dokumentnummer

JJR_19960328_OGH0002_0150OS00003_9600000_001