Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0096030×

Rechtssatz RS0096030

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096030

Entscheidungsdatum

25.02.2013

Rechtssatz

Vermögensvorteil ist nur ein solcher, den der andere dem Beamten im Bewusstsein, dass dieser keinen Rechtsanspruch hat, dafür gibt, dass er (pflichtgemäß oder pflichtwidrig) ein Amtsgeschäft vornimmt (oder unterlässt), also als "Geschenk" für ein dafür erwartetes amtliches Verhalten. Täuscht der Beamte dem anderen vor, dass er auf dessen Leistung einen Anspruch habe oder dass er dafür keine amtliche, sondern eine private Gegenleistung erbringen werde, dann fehlt es schon objektiv an einem Geschenk im Sinne des Paragraph 304, StGB, aber auch an einem auf den Erhalt einer solchen Leistung errichteten Vorsatz. Im Hinblick auf das korrespondierende Verhältnis zwischen Paragraphen 304 und 307 StGB ist die bewusste Mitwirkung des anderen unter dem Blickwinkel einer notwendigen Teilnahme eben jenes anderen zu sehen, der entweder selbst (nach Paragraph 307, Absatz eins, StGB - korrespondierend zu (Paragraph 304, Absatz eins, StGB) strafbar oder straflos (bei Geschenkannahme nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB) sein kann. Wer aber getäuscht wird, scheidet als notwendiger Teilnehmer aus; der den Vermögensvorteil Empfangende haftet daher für die Täuschung (hier Betrug), nicht aber für das Delikt der notwendigen Teilnahme, eben weil es am (bewussten) Teilnahme, eben weil es am (bewussten) Teilnehmer fehlt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 98/81
    Entscheidungstext OGH 17.06.1982 13 Os 98/81
    Veröff: EvBl 1983/25 S 76 = SSt 53/34
  • 12 Os 121/82
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1984/18 S 49 = JBl 1983,545 = SSt 54/42
  • 17 Os 13/12h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 13/12h
    Vgl auch; Beisatz: Gibt der Amtsträger seinen Auftraggebern vor, nicht Amtsgeschäfte vorzunehmen, sondern privat tätig zu werden, entlastet diese Täuschung zwar die Vorteilsgeber, nicht jedoch den Amtsträger, der den Vorteil jeweils für die pflichtwidrige, weil raschere Erledigung der Amtsgeschäfte gefordert hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096030

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19820617_OGH0002_0130OS00098_8100000_001