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Rechtssatz RS0096077×

Rechtssatz RS0096077

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096077

Geschäftszahl

10Os73/85; 15Os101/24b (15Os103/24x)

Entscheidungsdatum

09.10.2024

Rechtssatz

Bei einer Anschlußerklärung als Privatbeteiligter kommt es (gleichermaßen wie bei einer ausdrücklichen Ermächtigung) ausschließlich darauf an, auf welches Tatgeschehen (als historisches Ereignis) sich die Strafverfolgung erstreckt, und keineswegs auf deren rechtliche Zielrichtung. Der Wirksamkeit eines Privatbeteiligtenanschlusses als Ermächtigung steht daher nicht entgegen, daß das Strafverfahren wegen der urteilsgegenständlichen Tat damals in Richtung einer anderen strafbaren Handlung (als eines Ermächtigungsdelikts) geführt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 73/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 10 Os 73/85
    Veröff: EvBl 1986/72 S 246
  • 15 Os 101/24b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2024 15 Os 101/24b
    vgl; Beisatz: Hier: Die Verfolgungsermächtigung bezog sich ausschließlich auf das Tatgeschehen eines bestimmten Tages, nicht aber auf an anderen Tagen begangene Taten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096077

Im RIS seit

10.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0100OS00073_8500000_001