Rechtssatz RS0096077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096077
Geschäftszahl
10Os73/85; 15Os101/24b (15Os103/24x)
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Rechtssatz
Bei einer Anschlußerklärung als Privatbeteiligter kommt es (gleichermaßen wie bei einer ausdrücklichen Ermächtigung) ausschließlich darauf an, auf welches Tatgeschehen (als historisches Ereignis) sich die Strafverfolgung erstreckt, und keineswegs auf deren rechtliche Zielrichtung. Der Wirksamkeit eines Privatbeteiligtenanschlusses als Ermächtigung steht daher nicht entgegen, daß das Strafverfahren wegen der urteilsgegenständlichen Tat damals in Richtung einer anderen strafbaren Handlung (als eines Ermächtigungsdelikts) geführt wurde.
Entscheidungstexte
- 10 Os 73/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 10 Os 73/85
Veröff: EvBl 1986/72 S 246
- 15 Os 101/24b
Entscheidungstext OGH 09.10.2024 15 Os 101/24b
vgl; Beisatz: Hier: Die Verfolgungsermächtigung bezog sich ausschließlich auf das Tatgeschehen eines bestimmten Tages, nicht aber auf an anderen Tagen begangene Taten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096077
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0100OS00073_8500000_001