Rechtssatz RS0096094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096094
Entscheidungsdatum
08.09.1983
Rechtssatz
Identität zwischen Geschenkgeber und einer Partei, deren Angelegenheiten von geschenkannehmenden Beamten zur selben Zeit dienstlich zu bearbeiten sind, ist weder nach Abs 1 noch nach Abs 2 des § 304 StGB erforderlich. Als Geschenkgeber kommt vielmehr, wie auch als Deliktssubjekt des § 307 StGB, überhaupt jede, wenn auch vom Amtsgeschäft selbst weder mittelbar noch unmittelbar betroffene, Person in Betracht.Identität zwischen Geschenkgeber und einer Partei, deren Angelegenheiten von geschenkannehmenden Beamten zur selben Zeit dienstlich zu bearbeiten sind, ist weder nach Absatz eins, noch nach Absatz 2, des Paragraph 304, StGB erforderlich. Als Geschenkgeber kommt vielmehr, wie auch als Deliktssubjekt des Paragraph 307, StGB, überhaupt jede, wenn auch vom Amtsgeschäft selbst weder mittelbar noch unmittelbar betroffene, Person in Betracht.
Entscheidungstexte
- 12 Os 44/80
Entscheidungstext OGH 04.09.1980 12 Os 44/80
Veröff: SSt 51/41 = RZ 1981/11 S 42
- 13 Os 115/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 13 Os 115/83
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096094
Dokumentnummer
JJR_19800904_OGH0002_0120OS00044_8000000_003