Rechtssatz RS0096115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096115
Geschäftszahl
Ds7/90; Ds2/92 (Ds3/92)
Entscheidungsdatum
13.10.1992
Rechtssatz
Die Ratskammer ist eine als Kollegialorgan organisierte Gerichtsinstanz, der im hier relevanten Bereich ihrer Zuständigkeit (§ 48 Z 1 StPO) - nach allfälligen Vorerhebungen - die Beschlußfassung über Anträge auf Einleitung der Voruntersuchung obliegt. Schon von der Funktion und ihrer Gesamtkompetenz - insbesonders auch als Aufsichtsinstanz und Rechtsmittelinstanz - her können ihr dem Untersuchungsrichter vorbehaltene untersuchungsrichterliche Agenden grundsätzlich nicht übertragen werden. Da ihr die unmittelbare Erfüllung investigativer Aufgaben nicht zukommt, hat der Personalsenat (ua) die Durchführung von Erhebungsaufträgen der Ratskammer (der Schöffensenate und der Einzelrichter) anläßlich der Geschäftsverteilung (§ 32 GOG und §§ 11 Abs 1 in Verbindung mit 18 StPO) unter den Untersuchungsrichtern aufzuteilen.Die Ratskammer ist eine als Kollegialorgan organisierte Gerichtsinstanz, der im hier relevanten Bereich ihrer Zuständigkeit (Paragraph 48, Ziffer eins, StPO) - nach allfälligen Vorerhebungen - die Beschlußfassung über Anträge auf Einleitung der Voruntersuchung obliegt. Schon von der Funktion und ihrer Gesamtkompetenz - insbesonders auch als Aufsichtsinstanz und Rechtsmittelinstanz - her können ihr dem Untersuchungsrichter vorbehaltene untersuchungsrichterliche Agenden grundsätzlich nicht übertragen werden. Da ihr die unmittelbare Erfüllung investigativer Aufgaben nicht zukommt, hat der Personalsenat (ua) die Durchführung von Erhebungsaufträgen der Ratskammer (der Schöffensenate und der Einzelrichter) anläßlich der Geschäftsverteilung (Paragraph 32, GOG und Paragraphen 11, Absatz eins, in Verbindung mit 18 StPO) unter den Untersuchungsrichtern aufzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096115
Dokumentnummer
JJR_19900924_OGH0002_0000DS00007_9000000_005