Rechtssatz RS0096121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096121
Entscheidungsdatum
30.08.1983
Rechtssatz
Erfaßt nur die Fälle persönlicher Begünstigung. Eine sachliche Begünstigung, sofern sie nicht (als Hehlerei nach § 164 StGB oder nach den § 232 Abs 2, 235, 237, 238 Abs 2 StGB) selbständig strafbar ist, kann dieses Delikt nur dann verwirklichen, wenn sie als Mittel zur persönlichen Begründung erfolgt, insbesonders etwa bei der Entziehung von Sachen, die als producta sceleris von der Einziehung betroffen ist.Erfaßt nur die Fälle persönlicher Begünstigung. Eine sachliche Begünstigung, sofern sie nicht (als Hehlerei nach Paragraph 164, StGB oder nach den Paragraph 232, Absatz 2, 235, 237, 238, Absatz 2, StGB) selbständig strafbar ist, kann dieses Delikt nur dann verwirklichen, wenn sie als Mittel zur persönlichen Begründung erfolgt, insbesonders etwa bei der Entziehung von Sachen, die als producta sceleris von der Einziehung betroffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096121
Dokumentnummer
JJR_19830830_OGH0002_0090OS00101_8300000_001