Rechtssatz RS0096126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096126
Geschäftszahl
Ds7/90; Ds2/92 (Ds3/92)
Entscheidungsdatum
13.10.1992
Rechtssatz
Soweit der Untersuchungsrichter nicht wie in der Voruntersuchung als selbständiges Untersuchungsorgan (§ 96 StPO) fungiert, ist er Hilfsorgan der Ratskammer und daher an deren Ersuchen gebunden (vgl ua EvBl 1986/65). Unter diese Ersuchen fällt auch die durch allfällige Begleitmaßnahmen zur Geschäftsordnung dem Untersuchungsrichter übertragene Veranlassung der Zustellung der Entscheidungen der Ratskammer (analog einer Entscheidung der Rechtsmittelinstanz) im Wege seiner Geschäftsabteilung.Soweit der Untersuchungsrichter nicht wie in der Voruntersuchung als selbständiges Untersuchungsorgan (Paragraph 96, StPO) fungiert, ist er Hilfsorgan der Ratskammer und daher an deren Ersuchen gebunden vergleiche ua EvBl 1986/65). Unter diese Ersuchen fällt auch die durch allfällige Begleitmaßnahmen zur Geschäftsordnung dem Untersuchungsrichter übertragene Veranlassung der Zustellung der Entscheidungen der Ratskammer (analog einer Entscheidung der Rechtsmittelinstanz) im Wege seiner Geschäftsabteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096126
Dokumentnummer
JJR_19900924_OGH0002_0000DS00007_9000000_006