Rechtssatz RS0096135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096135
Entscheidungsdatum
17.10.1974
Rechtssatz
Ein falsches Zeugnis kann auch im vorsätzlichen Verschweigen erheblicher Tatsachen liegen, insbesondere dann, wenn die Aussage den Anschein der Vollständigkeit hervorrufen mußte, uzw auch dann, wenn der Zeuge nicht ausdrücklich darnach befragt worden ist, sofern nur die verschwiegene Tatsache nicht ganz außerhalb des Rahmens des Beweisthemas liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096135
Dokumentnummer
JJR_19741017_OGH0002_0130OS00076_7400000_001