Rechtssatz RS0096142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096142
Geschäftszahl
4Os605/37; 12Os141/81
Entscheidungsdatum
17.12.1981
Rechtssatz
Die Erklärung des Schuldners, ein ihm gehöriges Vermögensstück gehöre einem anderen, begründet ein Beiseiteschaffen dieses Vermögensstückes im Sinne des § 1 EVG.Die Erklärung des Schuldners, ein ihm gehöriges Vermögensstück gehöre einem anderen, begründet ein Beiseiteschaffen dieses Vermögensstückes im Sinne des Paragraph eins, EVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0096142
Dokumentnummer
JJR_19370921_OGH0002_0040OS00605_3700000_001